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S1 21 48

ALV

Wallis · 2022-01-27 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (8C_494/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. S1 21 48 URTEIL VOM 18. JUNI 2021 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin (Vermittlungsfähigkeit / Maskentragepflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2021

Sachverhalt

A. Der 1982 geborene X _________ hatte mit dem Restaurant A _________ in Zermatt einen Saisonarbeitsvertrag als Servicemitarbeiter ab dem 27. November 2020 abge- schlossen. Ab dem 18. Oktober 2020 galt eine landesweite Maskentragpflicht im Gast- gewerbe. Der Arbeitsvertrag mit dem Restaurant A _________ wurde am 25. November 2020 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, weil sich X _________ weigerte, eine Maske zu tragen und das Restaurant ihm keine Arbeit anbieten konnte, die er ohne das Tragen einer Maske hätte verrichten können. X _________ meldete sich zur Arbeitsver- mittlung und zum Taggeldbezug ab dem 27. November 2020. Das RAV machte ihn da- rauf aufmerksam, dass seine Vermittlungsfähigkeit abgeklärt werden müsse, falls er sich weiterhin weigere, sich an die Maskentragepflicht zu halten. Damit erklärte sich X _________ mit seiner Unterschrift einverstanden. Er bestätigte ebenfalls, dass keine medizinischen Gründe für seine Weigerung, eine Maske zu tragen, vorlägen, sondern dass er das Tragen einer Maske als Eingriff in seine persönliche Freiheit betrachte und dass dieses seine Gesundheit gefährden würde. Seine Arbeitslosigkeit sei nicht durch ihn, sondern durch den Bundesrat verschuldet. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 verneinte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit DIHA die Vermittlungsfähigkeit von X _________. Dieser habe seit dem Jahr 2008 fast ausschliesslich in Hotels gearbeitet. Darauf habe er auch seine Stellensuche konzentriert. Es sei offensichtlich, dass die von ihm gestellte Bedingung, keine Maske tragen zu müssen, mit der Arbeit in einem Hotel nicht vereinbar sei und somit keine Anstellungschancen bestünden. Der Versicherte schränke durch die Bevorzugung sei- ner individuellen Freiheit die Auswahl der für ihn in Frage kommenden Arbeitsplätze er- heblich ein und habe die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wies die DIHA mit Entscheid vom

12. Februar 2021 ab.

- 4 - C. Dagegen erhob X _________ am 17. Februar 2021 Beschwerde bei der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Taggeld der Arbeitslosenversi- cherung ab dem 27. November 2020. Es sei falsch, dass er seine Arbeitssuche auf Stel- len im Gastgewerbe beschränkt habe. Vielmehr habe er sich um Stellen im Freien, auf dem Bau und in der Landwirtschaft, beworben, wo keine Maske getragen werden müsse. Es treffe zwar zu, dass er in der Schweiz meistens in der Hotellerie gearbeitet habe, er sei aber bereit, auch andere Stellen anzunehmen. So habe er im Januar 2021 sieben Tage für eine Baufirma gearbeitet. Damit habe er seine Vermittlungsfähigkeit bewiesen. Der Beschwerde legte X _________ einen Einsatzvertrag der Personalberatungsstelle «das team» bei, wonach er ab dem 13. Januar 2021 im 100% Pensum bei der Firma B _________ AG als Hilfsarbeiter angestellt war. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 beantragte die DIHA die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid. X _________ replizierte am 31. März 2021. Er habe bereits wieder eine neue Arbeit gefunden und es gehe nicht an, dass er kein Arbeitslosentaggeld erhalte für die Zeit, in der er nicht habe arbeiten können. Er sei zu jeder Zeit vermittlungsfähig gewesen. Im Januar 2021 habe er 7 Tage gearbeitet. Selbst wenn er im Restaurant A _________ geblieben wäre, hätte er zu Hause bleiben müssen, da dieses bis im Juni 2021 geschlos- sen gewesen wäre. Wenn die Kasse nicht bezahle, habe er zu wenig zum Leben. Als weiteres Beweismittel reichte X _________ einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Hotel C _________ in Zermatt für eine Anstellung als Portier ab dem 1. April 2021 ein. Nachdem die DIHA auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am

15. April 2021 abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

- 5 -

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche- rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 17. Feb- ruar 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

E. 1.2 Die beschwerdeführende Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be- schwerde legitimiert. Auf die fristgerecht und den formalen Anforderungen entspre- chende Beschwerde kann eingetreten werden.

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

- 6 -

E. 2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2021. Streitig ist, ob der Beschwerde- führer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat.

E. 3.1 Grundsätzlich hat der Versicherte nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn er sämtliche Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und unter an- derem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 2 lit. f). Vermittlungsfähig ist eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh- men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 AVIG). Die arbeitslose Person soll jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeits- marktlichen Massnahme in der Lage sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 268 S. 2347). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits- fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzu- setzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58; Urteil 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 2.1, in: ARV 2015 S. 152). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tat- sächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 120 V 385 E. 2; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut- bare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2).

E. 3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit Dezember 2008 prak- tisch ausschliesslich im Gastgewerbe gearbeitet hat und auch über einen Arbeitsvertrag im Gastgewerbe verfügte, als er arbeitslos wurde, da er sich aus persönlicher Überzeu- gung weigerte, eine Hygienemaske zu tragen, ohne dafür medizinische Gründe zu ha- ben, reduziert seine reellen Chancen, auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, erheblich. Ebenfalls die Möglichkeit, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, ist ohne die Bereitschaft zum Tragen einer Hygienemaske, nicht gegeben. Mit derart engen Grenzen ist das Finden einer passenden Stelle kaum realistisch. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei zu jeder Zeit vermittelbar gewesen, da er sich nicht nur um Stellen im Gastgewerbe beworben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass

- 7 - zur Vermittlungsfähigkeit auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmass- nahmen gehört, was ohne Tragen einer Hygienemaske nicht möglich war und sich zu- dem aus den Arbeitsbemühungen der Monate November und Dezember 2020 klar ergibt, dass sich seine Bewerbungen mit wenigen Ausnahmen auf Anstellungen im Gast- gewerbe richteten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar im Januar 2021 für sieben Tage an eine Baufirma vermittelt war, besagt nichts über die Vermittlungsfä- higkeit für zukünftige Arbeitsstellen. Der Beschwerdeführer wurde aus selbst zu verant- wortenden Gründen arbeitslos und ebenfalls aus selbst zu verantwortenden Gründen ist seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verneinen (vgl. Urteil 8C_714/2014 vom

26. März 2015 E. 4.2).

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

- 8 -

Dispositiv
  1. Der Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 18. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (8C_494/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

S1 21 48

URTEIL VOM 18. JUNI 2021

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin

(Vermittlungsfähigkeit / Maskentragepflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2021

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Sachverhalt A. Der 1982 geborene X _________ hatte mit dem Restaurant A _________ in Zermatt einen Saisonarbeitsvertrag als Servicemitarbeiter ab dem 27. November 2020 abge- schlossen. Ab dem 18. Oktober 2020 galt eine landesweite Maskentragpflicht im Gast- gewerbe. Der Arbeitsvertrag mit dem Restaurant A _________ wurde am 25. November 2020 im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, weil sich X _________ weigerte, eine Maske zu tragen und das Restaurant ihm keine Arbeit anbieten konnte, die er ohne das Tragen einer Maske hätte verrichten können. X _________ meldete sich zur Arbeitsver- mittlung und zum Taggeldbezug ab dem 27. November 2020. Das RAV machte ihn da- rauf aufmerksam, dass seine Vermittlungsfähigkeit abgeklärt werden müsse, falls er sich weiterhin weigere, sich an die Maskentragepflicht zu halten. Damit erklärte sich X _________ mit seiner Unterschrift einverstanden. Er bestätigte ebenfalls, dass keine medizinischen Gründe für seine Weigerung, eine Maske zu tragen, vorlägen, sondern dass er das Tragen einer Maske als Eingriff in seine persönliche Freiheit betrachte und dass dieses seine Gesundheit gefährden würde. Seine Arbeitslosigkeit sei nicht durch ihn, sondern durch den Bundesrat verschuldet. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 verneinte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit DIHA die Vermittlungsfähigkeit von X _________. Dieser habe seit dem Jahr 2008 fast ausschliesslich in Hotels gearbeitet. Darauf habe er auch seine Stellensuche konzentriert. Es sei offensichtlich, dass die von ihm gestellte Bedingung, keine Maske tragen zu müssen, mit der Arbeit in einem Hotel nicht vereinbar sei und somit keine Anstellungschancen bestünden. Der Versicherte schränke durch die Bevorzugung sei- ner individuellen Freiheit die Auswahl der für ihn in Frage kommenden Arbeitsplätze er- heblich ein und habe die daraus folgenden Konsequenzen zu tragen. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wies die DIHA mit Entscheid vom

12. Februar 2021 ab.

- 4 - C. Dagegen erhob X _________ am 17. Februar 2021 Beschwerde bei der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Taggeld der Arbeitslosenversi- cherung ab dem 27. November 2020. Es sei falsch, dass er seine Arbeitssuche auf Stel- len im Gastgewerbe beschränkt habe. Vielmehr habe er sich um Stellen im Freien, auf dem Bau und in der Landwirtschaft, beworben, wo keine Maske getragen werden müsse. Es treffe zwar zu, dass er in der Schweiz meistens in der Hotellerie gearbeitet habe, er sei aber bereit, auch andere Stellen anzunehmen. So habe er im Januar 2021 sieben Tage für eine Baufirma gearbeitet. Damit habe er seine Vermittlungsfähigkeit bewiesen. Der Beschwerde legte X _________ einen Einsatzvertrag der Personalberatungsstelle «das team» bei, wonach er ab dem 13. Januar 2021 im 100% Pensum bei der Firma B _________ AG als Hilfsarbeiter angestellt war. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2021 beantragte die DIHA die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid. X _________ replizierte am 31. März 2021. Er habe bereits wieder eine neue Arbeit gefunden und es gehe nicht an, dass er kein Arbeitslosentaggeld erhalte für die Zeit, in der er nicht habe arbeiten können. Er sei zu jeder Zeit vermittlungsfähig gewesen. Im Januar 2021 habe er 7 Tage gearbeitet. Selbst wenn er im Restaurant A _________ geblieben wäre, hätte er zu Hause bleiben müssen, da dieses bis im Juni 2021 geschlos- sen gewesen wäre. Wenn die Kasse nicht bezahle, habe er zu wenig zum Leben. Als weiteres Beweismittel reichte X _________ einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Hotel C _________ in Zermatt für eine Anstellung als Portier ab dem 1. April 2021 ein. Nachdem die DIHA auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am

15. April 2021 abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche- rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 17. Feb- ruar 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. 1.2 Die beschwerdeführende Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Ver- fahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be- schwerde legitimiert. Auf die fristgerecht und den formalen Anforderungen entspre- chende Beschwerde kann eingetreten werden. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

- 6 - 2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2021. Streitig ist, ob der Beschwerde- führer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. 3. 3.1 Grundsätzlich hat der Versicherte nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn er sämtliche Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und unter an- derem vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 2 lit. f). Vermittlungsfähig ist eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh- men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 AVIG). Die arbeitslose Person soll jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeits- marktlichen Massnahme in der Lage sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 268 S. 2347). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeits- fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzu- setzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58; Urteil 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 2.1, in: ARV 2015 S. 152). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tat- sächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 120 V 385 E. 2; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut- bare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2). 3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit Dezember 2008 prak- tisch ausschliesslich im Gastgewerbe gearbeitet hat und auch über einen Arbeitsvertrag im Gastgewerbe verfügte, als er arbeitslos wurde, da er sich aus persönlicher Überzeu- gung weigerte, eine Hygienemaske zu tragen, ohne dafür medizinische Gründe zu ha- ben, reduziert seine reellen Chancen, auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, erheblich. Ebenfalls die Möglichkeit, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, ist ohne die Bereitschaft zum Tragen einer Hygienemaske, nicht gegeben. Mit derart engen Grenzen ist das Finden einer passenden Stelle kaum realistisch. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei zu jeder Zeit vermittelbar gewesen, da er sich nicht nur um Stellen im Gastgewerbe beworben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass

- 7 - zur Vermittlungsfähigkeit auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmass- nahmen gehört, was ohne Tragen einer Hygienemaske nicht möglich war und sich zu- dem aus den Arbeitsbemühungen der Monate November und Dezember 2020 klar ergibt, dass sich seine Bewerbungen mit wenigen Ausnahmen auf Anstellungen im Gast- gewerbe richteten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar im Januar 2021 für sieben Tage an eine Baufirma vermittelt war, besagt nichts über die Vermittlungsfä- higkeit für zukünftige Arbeitsstellen. Der Beschwerdeführer wurde aus selbst zu verant- wortenden Gründen arbeitslos und ebenfalls aus selbst zu verantwortenden Gründen ist seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verneinen (vgl. Urteil 8C_714/2014 vom

26. März 2015 E. 4.2). 3.3 Nach dem Gesagten ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

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Demnach wird erkannt 1. Der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Sitten, 18. Juni 2021